Unsere AGB’s

Allgemeine Verkauf und Lieferbedingungen vom Dezember 2010

I. Vertragsunterlagen

Für das Verhältnis, sowie für vorvertragliche und nachvertragliche Rechte und Pflichten und weiteren Geschäftsbeziehungen (z.B. auch Miete) gelten folgende Reglungen, bei Abweichungen in der angegebenen Reihenfolge:

  1. Der vorstehende Vertragstext als Individualvereinbarung,
  2. Die nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen; Angebot, Verkäufe, Werklieferungen, Werkleistungen und alle sonstigen Leistungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; das gilt insbesondere auch für ständige Geschäftsverbindungen; den Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
  3. Der verbindliche Aufstellungsplan,
  4. Die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, ohne die darin enthaltenen Verweisungsklauseln auf Recht anderer Staaten, internationaler und supernationaler Einrichtungen.

Abweichende Vereinbarungen oder zusagen unserer Vertreter oder Betriebsangehörigen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt wurden. Abbedingungen der Schriftform bedürfen der Schriftform.

II. Angebot

  1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weiter Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. – An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

IV. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar
    1. 1/3 bei Auftragserteilung
    2. 1/3 bei Funktionsabnahme in unserem Werk
    3. 1/3 bei Auslieferung der Anlage.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1% über dem für den Sitz des Lieferers amtlich anerkannten Basiseinsatz gemäß §288 BGB, mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt  unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten -, z.B. Betriebsstörungen, Ausschußwaren, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Ersatzansprüche für Verzugsschäden sind ausgeschlossen, außer bei nachgewiesenem Vorsatz.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferer noch  andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom, Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt.
  5. Der Kunde darf die Ware bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfänden noch sonst belasten. Bei dem Zugriff Dritter (z.B. Pfändung o.ä.) ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und ihm sofort Mitteillung zu machen. Die Kosten für Abwehr dieses Zugriffes trägt der Kunde.
  6. Der Verkäufer kann verlangen, dass die Ware als sein Eigentum gekennzeichnet wird.
  7. Der Kunde darf die noch im Eigentum des Verkäufers befindliche Ware nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers verändern, deren Standort wechseln oder Dritte überlassen.
  8. Der Kunde darf die Wer bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorrübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.
  9. Der Kunde versichert die Ware ausreichend zum Schutz des Eigentümers und tritt im Voraus Zahlungen der Versicherung im Versicherungsfall an den Verkäufer ab.
  10. Übergibt der Kunde ein Sache zu Reparaturzwecken, so vereinbaren Verkäufer und Kunde, dass der Verkäufer ein vertragliches Pfandrecht zur Absicherung der Werklohnforderung an Sachen erhält.
  11. Der Kunde versichert, Eigentümer dieser Sache zu sein.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich er Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    1. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
    2. Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -,
    3. ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  5. Der Kunde kann die Nachbesserung der Ware verlangen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er die Ersatzlieferung beanspruchen. Minderung oder Wandlung kann er verlangen, wenn auch die Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistung kann so lange verweigert werden, bis der Kunde zumindest das Entgelt in Höhe  des Wertes der Lieferung gezahlt hat. Wegen evtl. Mängeln ist unbeschadet  der Regelung Ziffer 12 allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe der dreifachen Mängelbeseitigungskosten möglich.
  6. Geringfügige Abweichungen in Farbe und Form, die nach der Verkehrsanschauung den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel der Ware. Kein Mängel sind weiterhin Beeinträchtigungen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, Arbeiten, die Dritte oder Kunden selbst an der Ware vorgenommen haben, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung- insbesondere übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Mängel oder Ungeeignetheit der von dem Kunden bereitgestellten baulichen Anlagen, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Der Kunde verpflichtet sich auch, die Sache strikt nach der Betriebs- und Wartungsanleitung zu bedienen und zu pflegen. Beschreibungen und Darstellungen in Prospekten und Werbematerialien sichern keine Eigenschaften zu. Es obliegt dem Kunden, die Verwendungszwecke für die Maschine genau darzulegen, damit der Verkäufer deren Eignung auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch hin prüfen kann.Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, im Fall der Montage nach Einbau schriftlich anzuzeigen, ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Für den Verkauf gebrauchter Waren wird  Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  8. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
  9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  10. Nach bestem Wissen werden vor und nach Vertragsschluß liegende Vorschläge und Beratungen erteilt sowie vertragliche Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – ausgeführt, jedoch ist dafür die Haftung des Lieferers ausgeschlossen. Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller nicht zweckdienlich verwendet werden kann, so gelten die Abschnitte VII und VIII entsprechend.
  11. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
  12. Für Folgekosten und Rückrufaktionen von fehlerhaften Bauteilen oder Maschinenkomponenten, im Bereich der Auto-, Bahn-, Luft- und Raumfahrttechnik wird keine Haftung übernommen. Die Nachbesserung und das Ersetzen der fehlerhaften Bauteilen oder Maschinenkomponenten im Sinne eines Garantieanspruchs bleiben hier von unberührt. Das Nachbessern und Ersetzen bezieht sich auf eine Ersatzlieferung oder Fertigung der fehlerhaften Bauteile ohne Montage. Änderungen der Vorgabe müssen schriftlich vereinbart werden.

IX. Recht auf Rücktritt und Schadensersatz

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.
  6. Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat nicht ausgeführt oder lehnt der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages ab, weil der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen ist , so ist der Kunde bei Lieferung von Serienware verpflichtet, 15% des Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer ohne konkrete Schadensnachweis zu zahlen. Dem Kunde bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt  nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Dann brauch er nur den nachgewiesenen Betrag zu bezahlen. Der Verkäufer kann einen höheren Betrag als die pauschalisierte Summe nachweisen und geltend machen.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers werden eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Montagen

Ist die Montage des Liefergegenstandes durch den Lieferer ausdrücklich und gegen Berechnung vereinbart, so leistet der Lieferer unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des Bestellers Gewähr (entsprechend Abschn. VII) für erkennbare Mängel bis zur Beendigung der Montage, für andere Mängel bis zu 6 Monaten danach. Für alle anderen Montagen oder montageähnlichen Leistungen, auch bei der Ausführung von Gewährleistungsarbeiten, haftet der Lieferer unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des Bestellers nur für Auswahl eines geeigneten Monteurs und für rechtzeitige Entsendung des Monteurs.

XII. Erfüllungsort

Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile sowohl für Lieferung als auch für Zahlung Unnau als Erfüllungsort. Als örtlicher und sachlicher Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Westerburg oder das für uns zuständige Amtsgericht.